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Die Patentierbarkeit von Computerprogrammen
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Ausschluß des Patentierbarkeitsprinzips
Laut Artikel 52-2c des
Europäischen Patentübereinkommens von München werden Computerprogramme nicht als Erfindungen angesehen und dürfen folglich nicht Gegenstand eines Patentes sein. Parallel dazu sieht Artikel 1 einer Richtlinie des Rates, der sogenannten "Computerprogramm-Richtlinie" vom 14. Mai 1991, vor, daß Computerprogramme in den Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt werden müssen.
Laut aktueller europäischer Gesetzgebung werden Computergramme eindeutig von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
In der Tat werden aber lediglich Computerprogramme "als solche" von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Als Maschinenkomponente oder als Teil einer Verfahrensweise und vorausgesetzt, daß sie die Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und industrielle Anwendung), können Computerprogramme Gegenstand eines Patents sein.
Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, üben einen starken Druck aus, damit der Anwendungsbereich des Patents auf Computerprogramme erweitert wird, da sie den Schutz durch das Urheberrecht allein für nicht ausreichend halten. Dieser Druck seitens der Unternehmen läßt sich durch die manchmal sehr hohen Investitionen, die für die Programmentwicklung getätigt werden müssen, erklären.
Rechtswissenschaftliche Entwicklung in Europa
Die technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat im Juli 1986 in der VICOM-Affäre eine Entscheidung mit wichtigen Folgen getroffen. Damit ein Computerprogramm patentierbar ist, muß es ein Problem technisch lösen können, d.h. es muß eine "technische Wirksamkeit" aufweisen. Doch lange ist man der Ansicht gewesen, daß Algorithmen, aus welchen Computerprogramme bestehen, mit mathematischen Theorien gleichzusetzen sind und somit keine technischen Wirkungen haben können. Der VICOM-Beschluß unterscheidet zwischen mathematischen, "reinen" Algorithmen und "angewandten" Algorithmen, die für eine Verfahrensweise benutzt werden können. Die technische Beschwerdekammer des EPA kam aber zum Schluß, daß eine Verfahrensweise nicht aufgrund eines ihr zugrundeliegenden Algorithmus von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden kann.
Dieser Beschluß hat dazu geführt, daß eine Verfahrensweise, selbst wenn sie aus nicht-patentierbaren Elementen besteht, als Beitrag zum patentierbaren Stand der Technik angesehen werden kann und somit patentierbar ist, vorausgesetzt, daß sie ein technisches Problem lösen kann. Somit wurde der Anwendungsbereich der Patentierbarkeit auf Computerprogramme erweitert.
Weitere europäische Rechtsprechungen haben mittlerweile bestätigt, daß ein Computerprogramm patentiert werden kann, wenn es eine technische Wirkung aufweist oder ein technisches Problem zu lösen vermag, vorausgesetzt, daß es die Kriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der industriellen Anwendung erfüllt.
Das Kriterium der "technischen Wirkung" und ihre Einschätzung
Die technische Beschwerdekammer des EPA hat anläßlich zweier jüngster Beschlüsse (vom
1. Juli 1998 und vom
4. Februar 1999) den Begriff der "technischen Wirkung" genau beschrieben. Diese Beschlüsse bestätigen und ergänzen frühere Beschlüsse, wie z.B. die VICOM-Rechtsprechung.
Bezugnehmend auf das Ausschlußprinzip von Artikel 52-2 des Europäischen Patentübereinkommens, legen diese Beschlüsse fest, daß ein Computerprogramm, aufgrund der Tatsache allein, daß es ein Computerprogramm ist, keine technische Wirkung haben kann.
Dementsprechend reicht die Wechselwirkung zwischen einem Programm und einem Computer - d.h. die internen elektrischen Prozesse im Computer, die aus der Anwendung des Programms resultieren - nicht aus, um ihm eine technische Wirkung zuzuerkennen. Denn die elektrischen Prozesse nämlich, die sich zwischen den Komponenten eines Computers abspielen, können sich aus der Anwendung eines beliebigen Programms ergeben. Es können lediglich Computerprogramme als Erfindungen angesehen werden, die Wirkungen hervorrufen, die über die einfache Wechselwirkung mit dem Computer hinausgehen.
Diesen Beschlüssen entsprechend können Computerprogramme erst dann als Erfindungen angesehen werden - und somit patentiert werden -, wenn sie ein bzw. "das" geeignete Mittel darstellen, ein technisches Problem zu lösen.
In den Vereinigten Staaten und in Japan
In den Vereinigten Staaten gibt es keinen gesetzlichen Rahmen, der prinzipiell Computerprogramme von der Patentierbarkeit ausschließt. Zunächst weigerte sich das amerikanische Patentamt, Patente für Computerprogramme zu erteilen, da es darin mehr eine Schöpfung des Geistes sah als eine technische Erfindung. Dann sind aber Prüfungsrichtlinien angenommen worden, wonach nur Computerprogramme besonderer Art patentierfähig sind, und zwar diejenigen, die eine technische Wirkung aufweisen, wie z.B. eine computer-gesteuerte Maschine. Heute sind die Forderungen des USPTO (US Amerikanisches Patentamt) für die Erlangung eines Patents für ein Computerprogramm wesentlich einfacher. Seitdem die
Prüfungsrichtlinie von Juni 1995 veröffentlicht wurde, gilt für die Prüfer, das Computerprogramm lediglich auf dessen Neuheit und Nützlichkeit zu untersuchen, ohne dabei das Vorhandensein eines mathematischen Algorithmus zu berücksichtigen.
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des amerikanischen Bundesgerichtshofes (US Federal Circuit) von 1998, die sogenannte "
State Street Bank Entscheidung", kann ein mathematischer Algorithmus, vorausgesetzt, daß er ein "nützliches, konkretes und greifbares" Ergebnis erzeugt, nicht a priori von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Es könnte sein, daß dieser Beschluß dazu beiträgt, daß nicht alleine Computerprogramme, sondern auch Algorithmen, aus denen sie bestehen,demnächst patentiert werden können.
In Japan, wo Computerprogramme "als solche" immer noch vom Schutz ausgeschlossen sind, ist die Lage mehr oder weniger dieselbe.
Vor- und Nachteile der Patentierbarkeit von Computerprogrammen
Es wurde der Urheberrechtsschutz gewählt, weil a priori ein Computerprogramm mehr mit einer Schöpfung des Geistes als mit einer technischen Erfindung gleichzusetzen ist. Die Hauptstärke des Urheberrechts liegt in seiner Flexibilität: es werden weder eine Einreichung noch irgendwelche Formalitäten verlangt, da ein Computerprogramm unmittelbar nach seiner Schöpfung geschützt wird. Vorteil des Urheberrechtsschutzes ist es, kleinen Unternehmen bzw. einzelnen Personen die Möglichkeit zu geben, ihre Schöpfung zu schützen, sollten ihnen die finanziellen Mittel fehlen oder sollten sie es nicht beabsichtigen, sich auf ein längeres und kostspieliges Verfahren einzulassen.
Der Urheberrechtsschutz weist jedoch Unzulänglichkeiten auf. Er ist leicht zu umgehen, und zwar durch das sogenannte "blind room"-Verfahren. Ein Computerprogramm nämlich, welche große Ähnlichkeiten mit dem eines Konkurrenten aufweist, wird nicht als Fälschung angesehen, solange der Autor nachweisen kann, daß seine Schöpfung unabhängig entstanden ist. Die Rechtsprechung sieht vor, daß das Verfahren des "blinden Zimmers" im Falle einer unabhängigen Schöpfung erlaubt ist.Dieses Verfahren wird von zwei Forscherteams ausgeführt. Das erste Team nimmt die Produkte der Konkurrenz unter die Lupe, untersucht sie und gibt die Ergebnisse an das zweite Team weiter, welches ein neues Produkt aufgrund dieser Ergebnisse entwickelt.
Im Patentrecht gibt es keinen Begriff der "unabhängigen Schöpfung": die Tatsache allein, daß eine Schöpfung zum selben Ergebnis führt, wie eine andere, stellt eine Fälschung dar (mit der einzigen Ausnahme des Rechtes auf einen früheren persönlichen Besitz).
Aussichten
Der Artikel 27 des Abkommens zu den Rechten geistigen Eigentums im Handelsbereich (ADPIC/TRIPS), handelt von patentierbaren Gegenständen. Dort steht, daß ein Patent für jede Erfindung, jedes Produkt oder jedes Verfahren eines beliebigen technologischen Bereiches erhalten werden kann, vorausgesetzt, daß die üblichen Kriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der industriellen Anwendung erfüllt sind. Somit werden Computerprogramme nicht a priori von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
Einige Befürworter der Patentierbarkeit von Computerprogrammen sind der Ansicht, daß die Harmonisierung der europäischen Texte mit diesem Text zur Änderung des Artikels 52-2c des Übereinkommens über das europäische Patent führen sollte und somit den Ausschluß des Patentierbarkeitsprinzips für Computerprogramme abschaffen sollte.
Die vom britischen Vorsitz des Europäischen Rats im März 1998 veranstaltete
Konferenz zur Patentierbarkeit von Computerprogrammen kam zu dem Schluß, daß die Lage der europäischen Unternehmen im Vergleich zu den amerikanischen bzw. japanischen Unternehmen ungünstig ist.
In einer Mitteilung über die Patente vom 29. Juli 1998 hält es die Europäische Kommission für wünschenswert, daß die Gemeinschaft die Initiative in diesem Bereich ergreift, mit dem Ziel, den rechtlichen Rahmen der Patentierbarkeit von Computerprogrammen in Europa auszuarbeiten.
In a Communication about patents of 29 July 1998, the European Commission considers that a Community initiative is advisable in this field in order to clarify the rules governing patentability of computer programs in Europe.
Die europäischen, japanischen und amerikanischen Patentämter haben neulich (im Rahmen der trilateralen Konferenz vom November 1999), beschlossen, eine vergleichende Studie ihrer Prüfungsverfahren von Computerprogrammen durchzuführen, die im Sommer 2000 veröffentlicht werden soll.
Pro und Kontra...
Site des "
Software Patent Institute", einer amerikanischen Organisation ohne Erwerbszweck,deren Ziel darin besteht, den Patentschutz von Computerprogrammen zu fördern.
Die "
League for Programming Freedom" ist gegen den Patentschutz von Computerprogrammen.
"
Ein Patent zum Töten" (Frz.Tageszeitung "Libération"): Zeitungsartikel, in dem zwei Journalisten den Streit zwischen amerikanischen Marktführern und innovativen kleinen und mittleren Unternehmen analysieren und über die Risiken, die mit der Patentierbarkeit von Computerprogrammen verbunden sind, berichten.